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   VG Weimar, 05.08.2004 - 2 E 5634/04 We   

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VG Weimar, 05.08.2004 - 2 E 5634/04 We (https://dejure.org/2004,55370)
VG Weimar, Entscheidung vom 05.08.2004 - 2 E 5634/04 We (https://dejure.org/2004,55370)
VG Weimar, Entscheidung vom 05. August 2004 - 2 E 5634/04 We (https://dejure.org/2004,55370)
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  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG Weimar, 05.08.2004 - 2 E 5634/04
    Wegen der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde insbesondere bei Erlass eines vorbeugenden Verbots insoweit keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen, zumal ihr bei irriger Einschätzung die Möglichkeit einer späteren Auflösung der Versammlung nach § 15 Abs. 2 VersG (vgl. zu allem BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - l BvR 233 und 341/81 -, BVerfGE 69, 315, 342ff. (Brokdorf-Beschluss) sowie ThürOVG, Beschlüsse vom 12. November 1993- 2 EO 147/93 - ThürVBl.
  • OVG Thüringen, 12.11.1993 - 2 EO 147/93

    Rechtmäßigkeit einer Verbotsverfügung einer Kundgebung der Nationaldemokratischen

    Auszug aus VG Weimar, 05.08.2004 - 2 E 5634/04
    Wegen der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde insbesondere bei Erlass eines vorbeugenden Verbots insoweit keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen, zumal ihr bei irriger Einschätzung die Möglichkeit einer späteren Auflösung der Versammlung nach § 15 Abs. 2 VersG (vgl. zu allem BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - l BvR 233 und 341/81 -, BVerfGE 69, 315, 342ff. (Brokdorf-Beschluss) sowie ThürOVG, Beschlüsse vom 12. November 1993- 2 EO 147/93 - ThürVBl.
  • OVG Thüringen, 19.04.2002 - 3 EO 273/02

    Versammlungsverbot

    Auszug aus VG Weimar, 05.08.2004 - 2 E 5634/04
    1994, 115 und vom 13. Oktober 1995 - 2 EO 647/95) bzw. ergänzender versammlungsrechtlicher Anordnungen verbleibt ( OVG Weimar, Beschl. vom 19.04.2002 - 3 EO 273/02 - ).
  • VGH Bayern, 16.08.2002 - 24 CS 02.1986
    Auszug aus VG Weimar, 05.08.2004 - 2 E 5634/04
    Allein die Tatsache, dass sich die Versammlung mit dem "Todesfall...H..." beschäftigt, bedeutet nicht, dass von der Begehung der oben genannten Straftaten ausgegangen werden kann (so auch BayVGH, Beschl. vom 16.08.2002 - 24 CS 02.1986 -).
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